3.2.3.5. 3.2.3.5.1. Andere Beweismittel und Indizien, welche die zeitweise geäusserten Aussagen bzw. Vermutungen des Zivil- und Strafklägers, dass der Beschuldigte den Tritt gegen das Bein bzw. den Faustschlag gegen das Auge ausgeführt habe, fehlen. Der Beschuldigte bestritt (wie erwähnt) durchwegs, den Zivil- und Strafkläger getreten oder geschlagen zu haben, und gab vielmehr an, Übergriffen durch den Zivil- und Strafkläger ausgesetzt gewesen zu sein, worauf er mit einem Kniestoss reagiert habe und den Zivil- und Strafkläger schliesslich (zur Vermeidung weiterer Übergriffe) in den Schwitzkasten genommen habe.