Angesichts der erheblichen Alkoholisierung des Zivil- und Strafklägers und der unübersichtlichen Situation bei der tätlichen Auseinandersetzung kann zudem den tatnächsten Aussagen des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018, welche im Übrigen nicht sehr detailliert ausfielen, keine erhöhte Bedeutung zukommen. Aufgrund der nur beschränkt möglichen Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Zivil- und Strafklägers kann damit hinsichtlich der Frage, wer ihm die Verletzungen am Bein und am Auge zugefügt hat, nicht auf seine Angaben abgestellt werden, weshalb (einzig) gestützt darauf keine Verurteilung erfolgen kann.