Eine Aussagenanalyse stellt diesfalls jedoch kein valides Mittel zur Verifizierung der Aussagen mehr dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). Angesichts der erheblichen Alkoholisierung des Zivil- und Strafklägers und der unübersichtlichen Situation bei der tätlichen Auseinandersetzung kann zudem den tatnächsten Aussagen des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018, welche im Übrigen nicht sehr detailliert ausfielen, keine erhöhte Bedeutung zukommen.