kasten einen Faustschlag verpasst habe. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen des Zivil- und Strafklägers teilweise auf Pseudoerinnerungen beruhen, welche eine ähnlich hohe Qualität aufweisen können wie erlebnisbasierte Schilderungen. Eine Aussagenanalyse stellt diesfalls jedoch kein valides Mittel zur Verifizierung der Aussagen mehr dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1).