Hinzu kommt, dass dem Zivil- und Strafkläger Fotos bzw. Videos der mutmasslich beteiligten Personen vorlagen, anhand derer er offenbar gemeinsam mit E._____ im Nachgang versuchte, auf die Täterschaft zu schliessen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 25. Juni 2018 UA act. 565; Blickartikel vom 1. November 2018 UA act. 315 ff.), bis er sich im weiteren Verfahrensgang schliesslich sicher zeigte, dass der Beschuldigte ihn mehrfach gegen das Bein getreten und ihm im Schwitz- - 27 -