Die bestehenden Widersprüche und Unklarheiten erstaunen angesichts des stark alkoholisierten Zustands des Zivil- und Strafklägers im Tatzeitpunkt, welche auch die Erhebung des Tathergangs durch die Stadtpolizei S._____ direkt nach der Tat verunmöglichte, der von allen Beteiligten geschilderten unübersichtlichen Situation während der Auseinandersetzung zwischen den einander zuvor unbekannten Personengruppen und angesichts der sehr grossen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Befragungen nicht. Hinzu kommt, dass dem Zivil- und Strafkläger Fotos bzw. Videos der mutmasslich beteiligten Personen vorlagen, anhand derer er offenbar gemeinsam mit E.___