Gleiches gilt für den Faustschlag aufs Auge, welchen er zunächst dem Beschuldigten zuordnete, anlässlich der späteren Befragungen jedoch angab, nicht sicher zu sein, ob ihn dieselbe Person geschlagen habe, die ihn zuvor getreten habe, bzw. nicht zu wissen, wer ihn aufs Auge geschlagen habe, wobei er den Beschuldigten vermute, schliesslich auch F._____, der ihn gemeinsam mit dem Beschuldigten am Boden geschlagen habe, als möglichen Täter nannte und zuletzt wiederum angab, dass ihn lediglich der Beschuldigte geschlagen haben könne.