welcher er an anderen Stellen lediglich angegeben hatte, diese am Boden hinter sich wahrgenommen zu haben) auf dem Foto erinnere und ihn auf dem Foto bzw. an der Konfrontationseinvernahme erkannt habe, wirft erhebliche Zweifel auf. Gleiches gilt für den Faustschlag aufs Auge, welchen er zunächst dem Beschuldigten zuordnete, anlässlich der späteren Befragungen jedoch angab, nicht sicher zu sein, ob ihn dieselbe Person geschlagen habe, die ihn zuvor getreten habe, bzw. nicht zu wissen, wer ihn aufs Auge geschlagen habe, wobei er den Beschuldigten vermute, schliesslich auch F.___