In der Gesamtbetrachtung kann den Aussagen des Zivil- und Strafklägers damit keine konstante und eindeutige Belastung des Beschuldigten hinsichtlich der von ihm geschilderten Tritte gegen den rechten Unterschenkel und des Schlags auf das linke Auge entnommen werden. Dass er sich teilweise nicht an das Aussehen der Person erinnern konnte, die ihn getreten habe, und ausdrücklich angab, dass er sich keine Details habe merken können, sowie (neben dem Beschuldigten) auch andere Personen – darunter auch eine Person, die gar nicht an der Auseinandersetzung beteiligt war [J.___