Er habe eine Jacke und eine Kette gehabt, an die er sich erinnere. Die Kette sei hinter ihm gewesen, er habe ihn geschlagen, als er im Schwitzkasten gewesen sei. Das Auge sei kaputt gewesen und er sei ein paar Sekunden weg gewesen (GA act. 70 [S. 21]). Es kann im Übrigen auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Aussagen des Zivil- und Strafklägers verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E.II.5.2, E. 6.2, E. 7.2 und E. 8.2).