Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich der Zivil- und Strafkläger erneut überzeugt, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der auf ihn zugerannt sei und ihn direkt zwei- bis dreimal gegen das Bein bzw. den Fuss getreten habe (GA act. 58 f., 61 und 62). Er sei sich aufgrund dessen Jacke und dem Gesicht, das er nicht vergessen könne, sicher (GA act. 62 und 64). Der Beschuldigte sei aus einem Abstand von ca. 3 Metern gekommen, habe ihn getroffen und habe dann wieder Abstand genommen, wie wenn jemand Kampfsport mache. Es sei schnell gegangen (GA act. 63). Als er auf dem Boden gewesen sei, hätten ihn der Beschuldigte und F._____ - 24 -