3.2.3.3. Der Beschuldigte wies die weiteren in der Anklage geschilderten Tathandlungen durchwegs von sich. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Zivil- und Strafkläger gegen den Unterschenkel getreten und ihn dabei am Sprunggelenk verletzt zu haben, gab er an, dass er "lediglich" versucht habe, dem Zivil- und Strafkläger einen Kniestoss in den Genitalbereich zu versetzen, als dieser auf seinen Rücken eingeschlagen habe. Auch der Vorwurf, dass er dem Zivil- und Strafkläger einen Faustschlag verpasst habe, als er diesen im Schwitzkasten gehalten habe, verneinte er konstant und gab an, stattdessen vom Zivil- und Strafkläger einen Kinnhaken erhalten zu haben (vgl. E. 3.2.2).