Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zum etwas entfernt am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger hinging, von hinten den Arm um ihn legte, ihn im Schwitzkasten festhielt und von ihm verlangte, weiteres Fehlverhalten zu unterlassen bzw. sich zu entschuldigen. Dass sich der Beschuldigte vom Zivil- und Strafkläger bedroht gefühlt bzw. dass er weitere Schläge von ihm befürchtet habe (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Juli 2019 UA act. 643;