Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist auch durchaus denkbar, dass der Zivil- und Strafkläger bzw. E._____ die Aufforderung, den Beschuldigten in Ruhe zu lassen bzw. "Ruhe zu geben", als Aufforderung, sich zu entschuldigen verstanden haben könnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.8.3). Beide genannten Äusserungen enthalten jedoch ein eingefordertes bzw. abgegebenes Schuldeingeständnis und weisen damit eine ähnliche Bedeutung auf. Unter diesen Umständen kann der genaue Wortlaut offen bleiben. Auf erneute Befragung von E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung kann entsprechend verzichtet werden.