59 ff.), dessen erheblichen Alkoholisierung im Tatzeitpunkt (1.8 Promille) sowie der langen Zeitdauer von rund einem halben bzw. einem Jahr bis zu den jeweiligen Befragungen hierzu erscheint es nicht mehr möglich, die exakten vom Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger geäusserten Worte zu ermitteln. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist auch durchaus denkbar, dass der Zivil- und Strafkläger bzw. E._____ die Aufforderung, den Beschuldigten in Ruhe zu lassen bzw. "Ruhe zu geben", als Aufforderung, sich zu entschuldigen verstanden haben könnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.8.3).