Aufgrund der für alle Beteiligten im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung bestehenden Stresssituation, der sprachlichen Schwierigkeiten des Zivil- und Strafklägers (vgl. dazu Protokoll HV act. 59 ff.), dessen erheblichen Alkoholisierung im Tatzeitpunkt (1.8 Promille) sowie der langen Zeitdauer von rund einem halben bzw. einem Jahr bis zu den jeweiligen Befragungen hierzu erscheint es nicht mehr möglich, die exakten vom Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger geäusserten Worte zu ermitteln.