Ein Zudrücken des Arms im Sinne eines Würgens wird in der Anklage indessen nicht dargelegt und wurde auch vom Zivil- und Strafkläger in keiner Weise geschildert. Es ist entsprechend den Angaben des Beschuldigten und des Zivil- und Strafklägers vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten festhielt, was ebenfalls mit einem gewissen Kraftaufwand verbunden ist.