Seine diesbezüglichen Aussagen sind vereinbar mit den Aussagen des Zivil- und Strafklägers, welcher wiederholt angab, eine raschelnde Kette (wie sie der Beschuldigte gemäss den Fotos an jenem Abend getragen hatte, UA act. 575) hinter sich wahrgenommen zu haben, als er verletzt am Boden gewesen sei, weshalb er den Beschuldigten als Täter vermutet habe (delegierte Einvernahme vom 23. Januar 2019 UA act. 571 f.; Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA act. 723; Protokoll Hauptverhandlung GA act. 70 [S. 21]; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 9) sowie mit den Aussagen von E.