3.2.3.2. Wie erwähnt, räumte der Beschuldigte hinsichtlich des Anklagesachverhalts (lediglich) ein, dass er im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zum in geringer Entfernung am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger gegangen sei und ihn von hinten in den Schwitzkasten genommen habe (vgl. E. 3.2.2).