3.2.3. 3.2.3.1. Hinsichtlich der einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen beruht die Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen des Zivil- und Strafklägers. Dieser nannte bzw. vermutete wiederholt den Beschuldigten als Verursacher seiner Verletzungen am Bein und am Auge und gab an, dass er vom Beschuldigten am Boden in den Schwitzkasten genommen worden sei, wobei er sich habe entschuldigen müssen (dazu E. 3.2.3.4).