Der Beschuldigte räumte damit ein, aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen zu haben. Dies wurde von weiteren Beteiligten aus seinem Umfeld bestätigt. Insbesondere gab F._____ an, dass der Beschuldigte (ebenso wie er selbst, H._____, D._____ und G._____) in die Schlägerei involviert gewesen seien (polizeiliche Einvernahme von F._____ vom 1. September 2018 UA act. 579; delegierte Einvernahme von F._____ vom 28. März 2019 UA act. 589 und 592). Den Aussagen von H._____ ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich auch der Beschuldigte (neben ihm selbst, G._____, D._____ und F._____) am Streit beteiligt habe (delegierte Einvernahme von H._____ vom 10. April 2019 UA act.