Der Zivil- und Strafkläger sei sehr aggressiv gewesen, weshalb er zu ihm hingegangen sei und ihm den Arm um den Hals gelegt und ihn in den Schwitzkasten genommen habe, damit er ihn nicht mehr schlage. Er habe jedoch nicht zugedrückt. Er habe den Zivil- und Strafkläger angeschrien, dass er sich beruhigen und ihn in Ruhe lassen solle, worauf sich dieser tatsächlich beruhigt habe und bestätigt habe, Ruhe zu geben. Er habe den Zivil- und Strafkläger losgelassen, worauf dieser sich aufgerichtet und ihm "von unten nach oben" einen Kinnhaken verpasst habe (UA act. 642 f.; nachgestellte Situation UA act. 651; GA act. 74 und 77 f.).