[nicht unterzeichnete] Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 1. September 2023 betreffend Rückzug der Einsprachen durch G._____ und D._____ und Aktennotiz vom 10. April 2025 [beides den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht]). Das Verfahren gegen den Zivil- und Strafkläger wegen Raufhandels wurde gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt mit der Begründung, dass gemäss Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) von der Bestrafung abzusehen sei (UA act. 768 ff.).