Die beiden Männer seien stark angetrunken gewesen, so dass kein Gespräch möglich gewesen sei und der Tatablauf nicht habe rekonstruiert werden können. Der Zivil- und Strafkläger sei aufgrund von Fussverletzungen mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden (UA act. 294). Er habe um 01.38 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0.91 mg/l (UA act. 285 und 293) bzw. um 01.55 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1.8 Promille (UA act. 298) aufgewiesen. - 18 -