Unbestritten ist weiter, dass die beiden Gruppen wenig später bei der Einfahrt zum T._____ erneut aufeinander trafen und es zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung kam (polizeiliche Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018 UA act. 565 f.; delegierte Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 23. Januar 2019 UA act. 570 ff.; Aussagen des Zivil- und Strafklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA act. 719 ff.; Aussagen des Zivil- und Strafklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 GA act. 58 ff.; Aussagen des Zivil- und Strafklägers an der Berufungsverhandlung, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.;