3. 3.1. Gemäss den verschiedenen Aussagen der betreffenden Personen sowie dem Bericht des Sicherheitsdienstes ist erstellt, dass der Zivil- und Strafkläger mit seiner Freundin E._____ und C._____ sowie der Beschuldigte mit F._____, H._____, G._____ und D._____ am Abend des 23./24. Juni 2018 eine Party auf dem R-Platz in S._____ besuchten, wobei es auf der Tanzfläche zu einer ersten tätlichen Auseinandersetzung zwischen einzelnen Personen der beiden Gruppen kam (polizeiliche Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018 UA act. 565; delegierte Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 23. Januar 2019 UA act. 570 und 572; Aussagen des Zivil- und Strafklägers anlässlich der