Es sei kein Grund ersichtlich, nicht auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten müsse die abgenötigte Handlung nicht mit einem ernstlichen Nachteil des Opfers verbunden sein. Es sei im Übrigen nicht möglich, jemanden in den Schwitzkasten zu nehmen, ohne zuzudrücken. Offen könne einzig sein, mit wieviel Kraft jemand zudrücke. Der Beschuldigte habe damit alle Tatbestandsmerkmale der Nötigung erfüllt. 2.7. Der Beschuldigte sowie der Zivil- und Strafkläger hielten an der Berufungsverhandlung an ihren Anträgen fest.