Dass der verletzte Zivil- und Strafkläger aggressiv gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe angegeben, dass der Zivil- und Strafkläger auf dem Boden geheult habe, was ebenfalls nicht auf ein Gewaltpotenzial schliessen lasse, welches gerechtfertigt hätte, gegen den Zivilund Strafkläger vorzugehen und ihn in den Schwitzkasten zu nehmen. Für eine Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB bleibe daher kein Raum. Der Beschuldigte gebe selbst an, vom Zivil- und Strafkläger eine Bestätigung und damit ein Tun verlangt zu haben. Es sei kein Grund ersichtlich, nicht auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten abzustellen.