2.6. Mit Anschlussberufungsantwort des Zivil- und Strafklägers vom 4. November 2024 wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen seines Bekannten F._____ in die Schlägerei involviert gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte den mit einer schweren Beinverletzung auf dem Boden liegenden Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten genommen habe, schliesse aus, dass der Beschuldigte lediglich sich selbst habe schützen bzw. habe schlichten wollen. Dass der verletzte Zivil- und Strafkläger aggressiv gewesen sei, sei nicht glaubhaft.