Es sei damit auf die Sachverhaltsdarstellung des Zivil- und Strafklägers und von E._____ abzustellen. Das Festhalten des am Boden liegenden verletzten Privatklägers mittels Schwitzkasten genüge der geforderten Intensität der körperlichen Einwirkung zweifellos. Es handle sich um ein rechtswidriges Mittel, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt sei. Der Einwand des Beschuldigten, dass er nicht zugedrückt habe, sei damit ohne Belang. - 16 -