Sowohl der Zivil- und Strafkläger als auch E._____ hätten übereinstimmend bestätigt, dass der Zivil- und Strafkläger von der Person, die ihn in den Schwitzkasten genommen habe, aufgefordert worden sei, sich zu entschuldigen. Zwar weise E._____ als damalige Freundin des Zivil- und Strafklägers eine gewisse Nähe zu diesem auf. Ihre Aussagen seien jedoch detailliert und nachvollziehbar. Mit ihrer Aussage, dass sie nicht gewusst habe, worum es gehe, der Zivil- und Strafkläger aber geschrien habe, dass er sich entschuldige, setze sie ihre Aussage in den Kontext ihrer übrigen Aussagen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben unterstreiche.