Es sei eine Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte lediglich habe schlichten wollen und in Abwehrabsicht gehandelt habe. Insbesondere erscheine nicht glaubhaft, dass der Zivil- und Strafkläger gegenüber dem Beschuldigten ein aggressives Verhalten gezeigt habe, zumal der Zivil- und Strafkläger offensichtlich wehrlos am Boden gelegen sei. Ein Griff mit dem Ellbogen um den Hals könne innert kurzer Zeit lebensgefährliche Folgen haben und sei in jeglicher Hinsicht unverhältnismässig zu der vom Zivil- und Strafkläger ausgehenden Gefahr. Der Beschuldigte habe den Zivil- und Strafkläger angegriffen, als dieser am Boden gelegen sei.