2.5. Mit Anschlussberufungsantwort vom 4. November 2024 führt die Staatsanwaltschaft Baden zusammengefasst aus, dass beim Tatbestand des Raufhandels jede aktive Teilnahme – auch ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung gelte. Die Beteiligung an der wechselseitigen Auseinandersetzung sei unbestritten. Aus Art. 133 Abs. 2 StGB lasse sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Es sei eine Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte lediglich habe schlichten wollen und in Abwehrabsicht gehandelt habe.