Mittel sei damit erlaubt gewesen. Selbst wenn von einer (bestrittenen) einverlangten Entschuldigung ausgegangen würde, wäre eine solche angezeigt gewesen, nachdem es seitens des Zivil- und Strafklägers zu Gewalt gegenüber der Gruppe des Beschuldigten gekommen sei. Das Aussprechen einer Entschuldigung sei überdies kein ernstlicher Nachteil. Auch der Zweck des Verhaltens des Beschuldigten und das Verhältnis zwischen Zweck und Mittel seien damit rechtmässig gewesen.