Zum Schuldspruch wegen Nötigung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschuldigte stets ausgesagt habe, den Arm um den Hals des Zivil- und Strafklägers gelegt zu haben. Er habe jedoch weder zugedrückt noch eine Entschuldigung eingefordert, sondern den Zivil- und Strafkläger lediglich aufgefordert, sich zu beruhigen und eine Bestätigung verlangt, dass er nicht mehr auf ihn losgehe, wenn er ihn loslasse. Im Übrigen fehle es an der Rechtswidrigkeit. Der Beschuldigte habe keine Gewalt angewandt, sondern den Zivil- und Strafkläger nach dessen körperlichen Übergriffen gesichert, indem er den Ellbogen um ihn gelegt habe. Das - 15 -