Es könne kein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei nachgewiesen werden, was für eine Verurteilung wegen Raufhandels jedoch erforderlich sei. Sollte von einer Beteiligung an der Auseinandersetzung ausgegangen werden, sei der Beschuldigte selbst im Falle eines Schuldspruchs wegen Raufhandels gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StGB nicht zu bestrafen, da er lediglich abgewehrt und zu schlichten versucht habe.