2.4. Mit Anschlussberufung des Beschuldigten wird hinsichtlich des angefochtenen vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Raufhandels zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte durchwegs klar angegeben habe, nicht aktiv in die Auseinandersetzung verwickelt gewesen zu sein. Er habe lediglich schlichten wollen und ausschliesslich sich selber geschützt. Die Vorinstanz führe nicht weiter aus, weshalb sie diese Angaben des Beschuldigten als lebensfremd erachte. Es könne kein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei nachgewiesen werden, was für eine Verurteilung wegen Raufhandels jedoch erforderlich sei.