Hinsichtlich der Augenverletzung wird ausgeführt, dass der Zivil- und Strafkläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 nicht klar habe benennen können, wer ihn auf das linke Auge geschlagen habe, wobei er zwei Personen im Verdacht gehabt habe. Die Aussagen von E._____ seien zudem unklar, wobei eine erneute Befragung nicht zielführend sei. Der Beschuldigte habe – mit Ausnahme des Knieschlags zwischen die Beine des Zivil- und Strafklägers – keine Schläge gegen den Zivil- und Strafkläger ausgeführt.