Er sei damit unter massivem Alkoholeinfluss gestanden, weshalb die Polizei den Sachverhalt auch nicht vor Ort habe erheben können. Entsprechend gehe das Gutachten zutreffend davon aus, dass beim Zivil- und Strafkläger Gleichgewichtsstörungen vorgelegen haben dürften, welche für eine Entstehung der Verletzung ohne Fremdeinwirkung ursächlich gewesen sein könnten. Es bestünden damit konkrete und relevante Zweifel, dass die Verletzungen durch den Beschuldigten verursacht worden seien.