die Reaktion des Zivil- und Strafklägers nicht habe sehen können. Der Beschuldigte habe stets stringent ausgesagt, während der Zivil- und Strafkläger den Beschuldigten erst im Laufe des Verfahrens belastet habe. Der Zivil- und Strafkläger habe einen Atemalkoholgehalt von 0.91 mg/l aufgewiesen, was einem Blutalkoholgehalt von 1.82 Promille entspreche. Er sei damit unter massivem Alkoholeinfluss gestanden, weshalb die Polizei den Sachverhalt auch nicht vor Ort habe erheben können.