Selbst wenn der Beschuldigte den Tatbestand des Raufhandels erfüllt hätte, was bestritten werde, lasse sich daraus nicht auf eine Körperverletzung schliessen. Der Beschuldigte habe einen Kniestoss gegen die Genitalien des Zivil- und Strafklägers ausgeführt, um sich gegen dessen andauernde Faustschläge auf den Rücken zu wehren. Dass der Zivil- und Strafkläger keine Verletzungen zwischen den Beinen gehabt habe, spreche nicht dagegen. Es sei angesichts der bestehenden Ausnahmesituation nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht auf die Reaktion des Zivil- und Strafklägers geachtet habe.