Aus der Aussageverweigerung der Auskunftspersonen könne nichts Nachteiliges zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Diese seien hierzu befugt gewesen. Der Beschuldigte habe ausgesagt und sich mit seinen Aussagen entlastet. Der Tatbestand des Raufhandels sanktioniere die blosse abstrakte Gefährdung und schütze damit ein anderes Rechtsgut als der Tatbestand der Körperverletzung. Selbst wenn der Beschuldigte den Tatbestand des Raufhandels erfüllt hätte, was bestritten werde, lasse sich daraus nicht auf eine Körperverletzung schliessen.