__ habe angegeben, nicht gesehen zu haben, weshalb der Zivil- und Strafkläger hingefallen sei. Bei ihrer Aussage, dass er nicht von selbst hingefallen sei, handle es sich damit um eine blosse Vermutung. Eine erneute Befragung von E._____ biete keinen Mehrwert, da seit dem Vorfall bereits über sechs Jahre vergangen seien. Der Zivilund Strafkläger begründe seine Auffassung, dass sich der Hauptvorgang zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger ereignet habe und einzig der Beschuldigte als Verursacher der Beinverletzungen in Frage komme, nicht. Aus der Aussageverweigerung der Auskunftspersonen könne nichts Nachteiliges zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden.