2.3.3. Mit Berufungsantwort des Beschuldigten vom 19. November 2024 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Knietritt gegen die Genitalien des Privatklägers erstellt sei. Der Zivil- und Strafkläger bestreite diesen erstmals im Berufungsverfahren, was nicht glaubhaft sei. Die Beinverletzung des Zivil- und Strafklägers stamme nicht vom Beschuldigten. Es gebe gemäss Gutachten, auf welches die Vorinstanz abgestellt habe, verschiedene Möglichkeiten, wie diese entstanden sein könnte. Dabei sei ein Selbstunfall eine wahrscheinliche Variante, auch wenn der Beschuldigte dies nicht gesehen habe. E._____ habe angegeben, nicht gesehen zu haben, weshalb der Zivil- und Strafkläger hingefallen sei.