Zur beim Zivil- und Strafkläger festgestellten Kontusion am linken Auge wird auf die Aussagen von E._____ verwiesen, welche vermutet habe, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger auf das Auge geschlagen habe. E._____ sei jedoch von der Vorinstanz nicht befragt worden. Mangels Alternativszenario bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte, welcher den Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten genommen habe, diesen auch geschlagen und am Auge verletzt habe. Eine Dritttäterschaft scheide aus. 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden bezeichnet die Ausführungen des Zivil- und Strafklägers in der Berufungsantwort vom 31. Oktober 2024 als zutreffend.