Zu Lasten des Beschuldigten sei schliesslich zu würdigen, dass die Auskunftspersonen D._____ und G._____ an der Hauptverhandlung die Aussagen verweigert und ihn nicht entlastet hätten. Insgesamt komme einzig der Beschuldigte als Verursacher der Beinverletzungen in Frage. Anhaltspunkte, dass eine Drittperson dem Zivil- und Strafkläger die Verletzungen beigebracht haben könnte, gebe es nicht. - 13 -