Der Beschuldigte bestreite nicht, dass es zwischen ihm und dem Zivil- und Strafkläger zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Beim vom Beschuldigten geschilderten Kniestoss in den Genitalbereich handle es sich indessen um eine Schutzbehauptung, mit welcher der Beschuldigte den Vorwurf habe verhindern wollen, den Zivil- und Strafkläger am Bein verletzt zu haben. Seine Aussagen seien jedoch lückenhaft, da er keinerlei Folgen des Kniestosses schildere und offen lasse, weshalb der Zivil- und Strafkläger plötzlich am Boden gewesen sei. Zu Lasten des Beschuldigten sei schliesslich zu würdigen, dass die Auskunftspersonen D._____ und G.____