Auch die Alkoholisierung des Zivil- und Strafklägers spreche nicht dagegen. Dass die erlittene Verletzung auch ohne Dritteinwirkung hätte entstehen können, sei eine abstrakte Feststellung und vermöge keine Zweifel zu begründen. Der hauptsächliche Vorgang habe zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger stattgefunden. Der Beschuldigte bestreite nicht, dass es zwischen ihm und dem Zivil- und Strafkläger zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei.