Hinsichtlich der Beinverletzungen wird insbesondere ausgeführt, es bestünden keine Zweifel, dass es zu einer Einwirkung auf den Zivil- und Strafkläger gekommen sein müsse. E._____, welche von der Vorinstanz nicht befragt worden sei, habe angegeben, dass der Zivil- und Strafkläger nicht von selbst hingefallen sei. Selbst der Beschuldigte habe nicht angegeben, dass der Zivil- und Strafkläger von selbst zu Boden gegangen sei. Die Entstehung der Verletzung durch Einwirkung auf den Zivil- und Strafkläger sei zudem gemäss dem (von der Vorinstanz nicht gewürdigten) Gutachten mit dem Befund vereinbar. Auch die Alkoholisierung des Zivil- und Strafklägers spreche nicht dagegen.