2.3. 2.3.1. Mit Berufung des Zivil- und Strafklägers wird zu den angefochtenen vorinstanzlichen Freisprüchen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung im Wesentlichen vorgebracht, dass lediglich der Beschuldigte als Verursacher der Verletzungen des Zivilund Strafklägers in Frage komme.